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   LSG Hessen, 03.12.2018 - L 5 R 213/17   

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https://dejure.org/2018,54018
LSG Hessen, 03.12.2018 - L 5 R 213/17 (https://dejure.org/2018,54018)
LSG Hessen, Entscheidung vom 03.12.2018 - L 5 R 213/17 (https://dejure.org/2018,54018)
LSG Hessen, Entscheidung vom 03. Dezember 2018 - L 5 R 213/17 (https://dejure.org/2018,54018)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Gewährung von Hilfe für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs aus der gesetzlichen Rentenversicherung - maßgebliches Einkommen nach § 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Kraftfahrzeughilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 34/06 R

    Teilhabe am Arbeitsleben - Kraftfahrzeughilfe - Mietkosten für Pkw-Stellplatz -

    Auszug aus LSG Hessen, 03.12.2018 - L 5 R 213/17
    An dieser restriktiven Sichtweise ist auch nach Inkrafttreten des SGB IX zum 1. Juli 2001 festzuhalten (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2007, B 7a AL 34/06 R - juris Rdnr. 14).

    Die Leistungen der Kraftfahrzeughilfe dienen nicht dazu, angespannte Einkommensverhältnisse auszugleichen (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2007, B 7a AL 34/06 R - juris Rdnr. 15).

  • BSG, 29.04.1997 - 8 RKn 31/95

    Anspruch auf Kfz-Hilfe

    Auszug aus LSG Hessen, 03.12.2018 - L 5 R 213/17
    Ihr Klagebegehren verfolgt die Klägerin im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (sog. Verpflichtungsbescheidungsklage) gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 1997, 8 RKn 31/95 = SozR 3-5765 § 3 Nr. 2).
  • BSG, 29.07.1993 - 11/9b RAr 27/92

    Kraftfahrzeughilfe - besondere Härte - Betriebs- und Unterhaltungskosten des Kfz

    Auszug aus LSG Hessen, 03.12.2018 - L 5 R 213/17
    Der Begriff der "besonderen Härte" ist eng auszulegen (ständige Rechtsprechung seit BSG, Urteil vom 29. Juli 1993, 11/9b RAr 27/92 = SozR 3-4100 § 56 Nr. 10) und zielt auf die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles.
  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus LSG Hessen, 03.12.2018 - L 5 R 213/17
    Die Vorschrift stellt also eine gesetzliche Ausnahme zum eigentlich geltenden Sachleistungsprinzip dar, der es bei von vornherein auf Geldleistungen gerichteten Ansprüchen nicht bedarf (vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009, B 8 SO 32/07 R - juris Rdnr. 12 m.w.N.).
  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät

    Auszug aus LSG Hessen, 03.12.2018 - L 5 R 213/17
    Bei dieser Sachlage erübrigte sich deshalb die eigentlich im Streit um Leistungen zur Teilhabe nach § 14 SGB IX gegen einen vorläufig zuständigen Rehabilitationsträger notwendige Beiladung aller anderen in Betracht kommenden Rehabilitationsträger (§ 75 Abs. 2, 1. Alt. SGG, vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009, B 5 R 5/07 R = SozR 4-3250 § 14 Nr. 8), vorliegend mithin des für die Eingliederungshilfe zuständigen Sozialhilfeträgers.
  • BSG, 06.03.2012 - B 1 KR 10/11 R

    Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf Versorgung mit Cialis gegen seine

    Auszug aus LSG Hessen, 03.12.2018 - L 5 R 213/17
    Auch das in Art. 5 Abs. 2 UN-BRK normierte Diskriminierungsverbot, das unmittelbar zur Anwendung gelangt und im Wesentlichen den Vorgaben des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG) entspricht (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 2012, B 1 KR 10/11 R - juris Rdnr. 31), stützt die Auffassung der Klägerin nicht.
  • LSG Baden-Württemberg, 26.09.2012 - L 2 SO 1378/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus LSG Hessen, 03.12.2018 - L 5 R 213/17
    Zwar ist der Klägerin beizupflichten, wenn sie meint, dass die innerstaatlichen Regelungen, insbesondere unbestimmte Rechtsbegriffe, im Lichte der UN-BRK ausgelegt werden müssen und außerdem die UN-BRK bei der Ermessensausübung zu beachten ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. September 2012, L 2 SO 1378/11 - juris Rdnr. 39 m.w.N.).
  • BSG, 14.05.2014 - B 11 AL 6/13 R

    Hilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges - notwendige

    Auszug aus LSG Hessen, 03.12.2018 - L 5 R 213/17
    Zwar ist bei einem Antrag auf Kraftfahrzeughilfe wegen § 14 SGB IX vom angegangenen Rehabilitationsträger, der den Antrag nicht rechtzeitig weitergeleitet hat, auch die Gewährung von Kraftfahrzeughilfe nach § 8 Verordnung nach § 60 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Eingliederungshilfe-Verordnung ) vom 1. Februar 1975 (BGBl. I, S. 433), zuletzt geändert mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch Art. 13 Nr. 4 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 3022) als Leistung der Eingliederungshilfe (§ 53 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch ) zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 2014, B 11 AL 6/13 R = SozR 4-3500 § 14 Nr. 1).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 28.02.2013 - L 1 AL 111/11
    Auszug aus LSG Hessen, 03.12.2018 - L 5 R 213/17
    Auch Werbungskosten sind nicht vom Netto-Arbeitsentgelt abzusetzen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Februar 2013, L 1 AL 111/11 - juris).
  • SG Kassel, 17.03.2017 - S 10 R 366/15

    Kein Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe gegenüber dem Rentenversicherungsträger

    Auszug aus LSG Hessen, 03.12.2018 - L 5 R 213/17
    Mit ihren am 28. September 2015 vor dem Sozialgericht Kassel erhobenen Klagen verfolgte die Klägerin ihre Begehren auf Gewährung eines Zuschusses (im hiesigen Verfahren) und eines Darlehens (Az.: S 10 R 366/15 ) weiter.
  • LSG Hessen, 03.12.2018 - L 5 R 212/17

    Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer

    Dies ergibt sich aus den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles sowie daraus, dass der Klägerin letztlich nur deshalb keinen Anspruch auf Zuschuss zusteht, weil ihr Netto-Arbeitsentgelt die Einkommensgrenze des § 6 Abs. 1 KfzHV überschreitet (siehe hierzu Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tag, Az.: L 5 R 213/17 ).
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